Satzung der Landesinnung für Orthopädietechnik Berlin-Brandenburg
Name, Sitz und Bezirk
§ 1
(1) Die Handwerksinnung führt den Namen Landesinnung für Orthopädietechnik Berlin-Brandenburg
Ihr Sitz ist in Berlin. Ihr Bezirk erstreckt sich auf die Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Geneh-migung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig.
Fachgebiet
§ 2
Das Fachgebiet der Handwerksinnung umfaßt folgende Handwerke:
1. Orthopädietechniker
2. Chirurgiemechaniker
Aufgaben
§ 3
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mit-glieder zu fördern. Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen (Auszubildenden) an-zustreben,
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Berufsausbildung der Lehr-linge (Auszubildenden) zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbil-dung der Lehrlinge (Auszubildenden) insbesondere durch überbetriebliche Unterwei-sungseinrichtungen zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
4. die Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errich-ten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen und überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Best-immungen mitzuwirken,
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Handwerksinnung soll
1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihren Mitgliedern Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern. Hierzu unterhält sie u.a. eine Abteilung für Krankenkassenabrechnungen, die allen In-nungsmitgliedern gemeinsam zur Verfügung steht,
2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabe stellen beraten,
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Innung ist für ihren Bereich Vertragspartei für Lieferungen und Leistungen ihrer Mitglie-der an Krankenkassen, Körperschaften, Behörden und Vereine.
(4) Die Handwerksinnung kann
1. Tarifverträge abschließen,
2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,
3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.
(5) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(6) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 4
(1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der in § 3 Abs. 4 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zu-sammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz hat.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft
§ 5
Die Handwerksinnung gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
Mitgliedschaft
§ 6
Zum Eintritt in die Handwerksinnung ist berechtigt, wer
1. in die Handwerksrolle mit dem Handwerk oder einem wesentlichen Teil davon eingetragen ist, für das die Handwerksinnung gebildet ist,
2. in dem Bezirk der Handwerksinnung seine gewerbliche Niederlassung hat,
3. nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat und
4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
§ 7
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Handwerksinnung (Aufnahmeantrag) ist bei dieser schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung. Eine Aufnahmegebühr darf erhoben werden.
(2) Personen, die sich um die Förderung der Handwerksinnung oder eines der von ihr umfaß-ten Handwerke besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der In-nungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8
Den Innungsmitgliedern, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitglie-dern in den Innungsausschüssen ist eine Satzung der Handwerksinnung unentgeltlich auszu-händigen.
§ 9
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit
1. Austritt,
2. Ausschluss,
3. Tod und
4. Löschung in der Handwerksrolle.
§ 10
Der Austritt eines Mitglieds aus der Handwerksinnung kann nur zum Schluß des Rechnungs-jahres erfolgen und muß mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
§ 11
(1) Durch Beschluss des Vorstandes ist auszuschließen, wer mit Ausnahme der Fälle des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 6) nicht erfüllt.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes kann insbesondere ausgeschlossen werden, wer
1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Handwerksinnung nicht befolgt,
2. mit seinen Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.
(3) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 12
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und – vorbehalt-lich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen – an die von der Handwerksinnung errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbind-lichkeiten, welche der Handwerksinnung oder deren Nebenkassen und Einrichtungen gegen-über bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 13
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Handwerksin-nung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse der Innungs-versammlung zu benutzen.
§ 14
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung mitzuwir-ken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzungen sowie die satzungsgemäßen Be-schlüsse und Anordnungen der Organe der Handwerksinnung zu befolgen.
Gastmitgliedschaft
§ 15
(1) Die Handwerksinnung kann solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die einem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte und Pflichten.
(2) Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Innung in gleicher Weise wie In-nungsmitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der Innungsmitglieder, so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Obermeisters gelten entsprechend.
(4) Die Innungsversammlung kann beschließen, daß Gastmitglieder einen Beitrag zu entrich-ten haben. Wird der von Gastmitgliedern zu entrichtende Beitrag erhöht und übersteigt er auch den im Zeitpunkt des Beitritts zur Innung für Gastmitglieder geltenden Beitragssatz, so kann ein Gastmitglied innerhalb eines Monats, nach dem ihm die Erhöhung des Beitra-ges bekannt wird, ohne Einhaltung einer Frist aus der Innung ausscheiden.
(5) Für Gastmitglieder gelten § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 12 und § 14 entsprechend.
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 16
Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Handwerksinnung angehö-renden selbständigen Handwerker. Jedes Innungsmitglied hat eine Stimme. Für eine juristi-sche Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
§ 17
Ein nach § 16 stimmberechtigtes Mitglied, das eine juristische Person, Inhaber eines Nebenbe-triebes im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 der Handwerksordnung ist oder seinen Betrieb nach § 4 der Handwerksordnung fortführt, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter über-tragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber gegenüber der Hand-werksinnung obliegen. Auf die Betriebsleiter findet die Bestimmung des § 18 entsprechende Anwendung. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklä-rung gegenüber der Handwerksinnung.
§ 18
Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn
1. die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Er-ledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft,
2. es mit Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist,
3. gegen ihn das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens eröffnet ist, daß die Aberkennung des Rechtes, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, zur Folge haben kann,
4. es durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
§ 19
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten Innungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Handwerksinnung angehörenden ju-ristischen Person oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Handwerksin-nung angehörenden Personengesellschaft, die
1. die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen (Auszubildenden) besitzen und
2. das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften ist jeweils nur eine Person wählbar. Ausnahmen von dem Erfordernis des Abs. 1 Ziff. 1 bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer.
§ 20
Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.
§ 21
Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Vertreter der Innung bei der Kreishand-werkerschaft und dem Innungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschie-denheiten entscheidet die Innungsversammlung.
Organe
§ 22
Die Organe der Handwerksinnung sind
1. die Innungsversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ausschüsse.
Innungsversammlung
§ 23
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder von den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die In-nungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung.
(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen:
1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Ein-richtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind, sowie der Vertreter der Handwerksinnung zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband,
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen,
6. der Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer,
7. die Beschlussfassung über
a. den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
b. die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c. die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
d. den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
e. die Anlegung des Innungsvermögens,
8. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung der Hand-werksinnung,
9. die Beschlussfassung über Errichtung und Änderung von Nebensatzungen (§ 4),
10. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung geschaffen werden sollen,
11. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Innungsverband,
12. die Wahl des Geschäftsführers oder die Beschlußfassung über die Übertragung der Geschäftsführung auf die Kreishandwerkerschaft oder eine andere geeignete Person.
(3) Die Wahl der Vertreter zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband (Absatz 2 Nr. 4) erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
(4) Die nach Absatz 2 Nr. 7 erforderliche Beschlußfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Handwerksin-nung, soweit nicht durch die Nebensatzungen etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
(6) Lehnt die Innungsversammlung den Beitritt zum Landesinnungsverband (Absatz 2 Nr. 11) ab, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen und hierzu der Landesinnungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlußfas-sung über den Austritt aus dem Landesinnungsverband ist einem Vertreter des Landesin-nungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.
§ 24
Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel einmal jährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Handwerksinnung die Einberufung erfor-dert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, oder erfordert es das Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerks-kammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
§ 25
Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt zur Innungsversammlung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung entweder schriftlich oder durch Anzeige in dem Bekanntmachungs-blatt der Handwerksinnung unter Angabe der Tagesordnung ein; dem Vorsitzenden des Gesel-lenausschusses ist rechtzeitig der Zeitpunkt der Innungsversammlung mitzuteilen und ihm ausreichende Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Tagesordnung zu machen. Bei außer-ordentlichen Innungsversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 54 Abs. 2), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 26
(1) Der Obermeister leitet die Innungsversammlung; erfolgt die Einberufung der Innungsver-sammlung auf Verlangen der Handwerkskammer, so kann sie durch deren Vertreter gelei-tet werden.
(2) Der Obermeister ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Ver-handlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
(3) Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämt-liche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem der teilnehmenden Vorstandsmitglie-der zu unterzeichnen und der nächsten Innungsversammlung zur Genehmigung vorzule-gen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenaus-schuß zu beteiligen ist (§ 54 Abs. 2), ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zu-zuleiten.
§ 27
(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der An-trag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungsänderung, die Auflösung der Handwerksin-nung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die in § 54 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kön-nen nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und alle anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheiten einverstanden sind.
§ 28
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzet-teln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Obermeisters und seines Stellvertreters zulässig, wenn niemand widerspricht.
§ 29
Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften enthält, durch Beschluss.
Vorstand
§ 30
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, dem Stellvertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Er wird von der Innungsversammlung aus den nach § 19 wählbaren Innungs-mitgliedern gewählt. Obermeister, stellvertretender Obermeister, Lehrlingswart und zwei weitere Mitglieder müssen die Meisterprüfung in einem der Fachgebiete der Innung abge-legt haben und sollen in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten ha-ben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amts-zeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amts-zeit vorzunehmen.
(3) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mit-glieder auf Antrag widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist ins-besondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehr-heit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Aus-lagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Innungsver-sammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Obermeister kann für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
§ 31
(1) Der Obermeister und sein Stellvertreter werden von der Innungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtig-ten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vor-standes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Wahl des Obermeisters findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Innungsmitgliedes, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Obermeis-ters statt.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
§ 32
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, sie müssen auf Antrag von mindes-tens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
(2) Der Obermeister lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfol-gen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellen-ausschuss zu beteiligen ist (§ 54 Abs. 2), so ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschus-ses rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung des Vorstandes Kennt-nis zu geben.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer kann an den Vorstandssitzungen teil-nehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berüh-ren, darf dieses nicht teilnehmen.
(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes wider-spricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.
(6) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtli-che Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden und einem Vor-standsmitglied zu unterzeichnen. § 26 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 33
(1) Der Obermeister und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ihre Vertreter, vertreten gemeinsam die Handwerksinnung in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsge-schäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
(2) Willenserklärungen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Handwerksinnung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform, überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von 5.000,- DM, so muß die ver-pflichtende Erklärung noch von dem Kassenführer unterzeichnet sein. Sonstige Schriftstü-cke von besonderer Bedeutung müssen von dem Obermeister oder seinem Vertreter und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.
§ 34
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung vor-behalten oder anderen Organen übertragen sind.
(2) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so obliegt ihm die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung. Insoweit vertritt er auch die Handwerksinnung. Ist die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft bzw. dem Fachverband für Orthopädietechnik übertragen, so ver-tritt der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft oder des Fachverbands für Orthopä-dietechnik insoweit die Handwerksinnung. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
(3) Der Geschäftsführer oder ein besonders bestellter Angestellter kann die Innungsmitglieder in Verfahren vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten sowie in sozialgerichtlichen Ver-fahren vertreten.
(4) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlungen vor und führt ihre Beschlüsse aus.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haften der Handwerksinnung für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
§ 35
Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Be-schlüsse regeln.
Ausschüsse
§ 36
(1) Die Handwerksinnung bildet ständige Ausschüsse, außerdem können für bestimmte Ange-legenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 30 Abs. 4 gilt entspre-chend. Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für Zeitversäumnis ist so zu bemessen, dass sie den Lohnausfall einschließlich der lohngebundenen Abgaben deckt. Wird den Ge-sellenmitgliedern der Lohn fortgezahlt, so ist die Entschädigung an den Betriebsinhaber zu zahlen.
(3) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzube-raten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Handwerksinnung.
§ 37
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsver-sammlung – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 48 Abs. 4 – auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied ist ein Stellvertre-ter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. § 30 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten mit der Maß-gabe entsprechend, dass die Bestellung der Ausschussmitglieder, die Gesellen sind, nur vom Gesellenausschuss widerrufen werden kann.
(2) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nach-folger auszuüben.
(3) Der Obermeister kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilneh-men oder sich vertreten lassen. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Gesellen-ausschusses bei den Ausschüssen mit Gesellenmitwirkung zu.
§ 38
Die Ausschüsse sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Ständige Ausschüsse
§ 39
(1) Als ständige Ausschüsse sind zu bilden:
1. ein Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung
2. Gesellenprüfungsausschüsse und Zwischenprüfungsausschüsse, sofern die Hand-werkskammer zur Errichtung ermächtigt hat,
3. ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss.
(2) Als ständiger Ausschuss kann ein Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) gebildet werden.
(3) Den Mitgliedern der in Abs. 1 unter Nummer 1 und 2 und in Abs. 2 genannten Ausschüsse sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Berufsordnungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung
§ 40
(1) Der Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden (Lehr-lingswart) und mindestens 4 Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen, und die andere Hälfte Gesel-len, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuß (§ 57) erfüllen, sein müssen.
(2) Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der Innungs-versammlung, die Beisitzer, die Gesellen sind, werden von dem Gesellenausschuss ge-wählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 54 Abs. 4 findet Anwendung.
§ 41
Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Ange-legenheiten, welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu bera-ten:
1. die Vorschriften über die Berufsbildung der Lehrlinge (Auszubildenden) (§ 23 Abs. 2 Nr. 6)
2. Stellungnahmen in Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlin-gen (Auszubildenden), soweit die Handwerksinnung damit befasst wird.
Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden)
§ 42
(1) Der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Handwerksinnung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muß Innungsmitglied sein und in der Regel Gesel-len oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen; der andere Beisitzer muß Geselle sein und die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuß (§ 57) erfüllen.
(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer, der Innungsmitglied ist, werden von der Innungsver-sammlung, der Beisitzer, der Geselle ist, von dem Gesellenausschuß gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 54 Abs. 4 findet Anwendung.
§ 43
(1) Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden) aus allen Berufsausbildungsverhältnissen der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks
1. aus dem Ausbildungsverhältnis,
2. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses,
3. aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis in Zusam-menhang stehen.
(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeit nicht mehr besteht.
§ 44
Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuß richtet sich nach der von der Hand-werkskammer erlassenen Verfahrensordnung.
§ 45
Die Geschäftsführung des Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbil-denden und Lehrlingen (Auszubildenden) kann der Kreishandwerkerschaft übertragen werden.
Gesellenprüfungsausschuss
§ 46
Ermächtigt die Handwerkskammer die Handwerksinnung zur Errichtung eines Gesellenprü-fungsausschusses, so gelten die Vorschriften der §§ 47 bis 50.
§ 47
Der Gesellenprüfungsausschuss ist für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Aus-zubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes be¬stimmt.
§ 48
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder selbständige Handwerker oder Betriebslei-ter, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, und Arbeit-nehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule, ange-hören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige Hand-werker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden für längstens fünf Jahre berufen oder gewählt.
(3) Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsaus-schuß errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlußprüfung in einem anerkannten Aus-bildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuß berufen werden.
(4) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die selbständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.
(5) Die gewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der Innungsversammlung, und soweit sie Arbeitnehmer sind, von dem Gesellenausschuß aus wichtigem Grunde ab-gewählt werden. Die berufenen Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde von der für ihre Berufung zuständigen Stelle abberufen werden. Absatz 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitver-säumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine ange-messene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmi-gung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(7) Von Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mit-gliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
(8) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertre-ter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe ange-hören. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindes-tens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 49
Das Verfahren vor dem Gesellenprüfungsausschuß und der Gang der Gesellenprüfung werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu er-lassenden Gesellenprüfungsordnung geregelt.
§ 50
Die Kosten der Gesellenprüfung trägt die Handwerksinnung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.
Zwischenprüfungsausschuss
§ 50 a
Für den Zwischenprüfungsausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 47, 48 Abs. 6; 49 und 50 entsprechend.
Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss
§ 51
(1) Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß besteht aus drei Innungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung gewählt.
(2) Der Ausschuss hat
1. die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten,
2. Kassenprüfungen nach § 75 der Satzung vorzunehmen.
Fachgruppen und Fachausschüsse
§ 52
(1) Die Handwerksinnung kann für die in § 2 genannten Handwerke Fachgruppen bilden. Bei Bildung von Fachgruppen können die Innungsmitglieder jeweils der Fachgruppe angehö-ren, deren Handwerk sie ausüben.
(2) Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuß, der aus einem Vorsitzenden (Fachgrup-penobmann) und drei Mitgliedern besteht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestel-len. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Fachgruppe auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 53
(1) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerks in der Handwerksinnung zu vertreten. Sie können hierzu Anregungen und Wünsche dem Vor-stand der Handwerksinnung mitteilen.
(2) Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Handwerksinnung, bei denen An-gelegenheiten eines bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenob-mann hinzuzuziehen
(3) Über die Beratungen der Fachgruppen und der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die dem Vorstand der Handwerksinnung einzureichen sind.
Gesellenausschuss
§ 54
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errich-tet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei de-nen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen
1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Berufsausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden),
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (Auszubildenden),
3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschus-ses,
4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbeson-dere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fach-schulen und Lehrgänge,
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen,
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mit-wirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Bei-träge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Un-terstützung bestimmt sind.
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
1. bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Handwerksinnung min-destens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2. bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu ma-chen haben, vom Gesellenausschuss gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.
(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Abs. 2 bezeichne-ten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zu-stimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder ab-zuschließenden Tarifvertrages sind.
§ 55
(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Amtszeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren mit ver-deckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Sie behal-ten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Be-zirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Amtszeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange in ih-rem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§ 56
(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern be-schäftigten Gesellen. Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Ab-schlußprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausge-führt werden.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in allen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(3) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann er in dem Betrieb eines Innungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Die Innungsmitglie-der haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstandes und des Wahlvorstandes können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.
§ 57
Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, der
1. volljährig ist,
2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
§ 57 a
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den §§ 56 und 57 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als 3 Monate besteht.
§ 58
Die Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 64 in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Gesellen durchzuführen.
§ 59
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Die Handwerksinnung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern; für je-des Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen den Voraussetzungen des § 57 entsprechen. Sie werden von dem Gesellenausschuss mindestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so bestellt der Vorstand der Handwerksinnung die Mitglieder des Wahlvorstandes.
§ 60
(1) Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Wahlversammlung. Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, daß in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Handwerksinnung nicht ersetzt. Der Wahlvorstand hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Bekanntma-chung in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung (§ 87) einzuladen. Die In-nungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die Wahl zuzu-lassen.
(2) Der Wahlleiter leitet die Wahlversammlung. Er hat vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern und für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen (Absatz 5), als Mitglieder und Stellvertreter in den Gesellenausschuß zu wählen sind.
(4) Wahlvorschläge können durch Zuruf oder schriftlich gemacht werden. Schriftliche Wahl-vorschläge sind in der Wahlversammlung dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlvorstand prüft die mündlich oder schriftlich gemachten Wahlvorschläge, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 57) erfüllen. Wahlvorschläge, die diesem Erfor-dernis nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Die gültigen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl der Wahlversammlung bekannt zu geben.
(5) Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten gegen Vorweisung der Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Innungsmitglied (§ 56 Abs. 3) einen mit dem Innungsstempel versehenen Stimmzettel aus.
(6) Der Wahlberechtigte bezeichnet die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel und übergibt diesen zugleich mit der Beschäfti-gungsbescheinigung dem Wahlvorstand. Der Wahlleiter kann verlangen, daß sich der Wähler durch einen Personalausweis ausweist.
(7) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten vier als Mitglieder, die folgenden vier als Stell-vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 61
(1) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von dem Wahlvorstand im Veröf-fentlichungsorgan (§ 87) innerhalb von zwei Wochen seit der ersten Wahlversammlung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern.
§ 60 Abs. 1 Satz 5 findet Anwendung.
(2) In der Aufforderung der Handwerksinnung zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§ 62) bekanntzumachen.
§ 62
(1) Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten wie Mitglieder und soll so viele Bewerber enthalten wie Mitglieder und Stellvertreter für den Gesellenaus-schuß zu wählen sind. Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, daß über ihre Person kein Zweifel besteht. Auch muß aus dem Wahlvorschlag zweifelsfrei hervorgehen, wer als Mitglied und wer als Stellvertre-ter vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
(3) Die Wahlvorschläge müssen innerhalb drei Wochen seit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei dem Wahlleiter eingereicht werden.
(4) Mit jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Bewerber einzureichen, daß sie der Auf-nahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen.
§ 63
Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge, ob die in ihnen genannten Bewerber die Voraus-setzungen der Wählbarkeit (§ 57) erfüllen und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen des § 62 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuwei-sen. Gültige Wahlvorschläge sind nach dem Namen des im Vorschlag zuerst genannten Be-werbers zu bezeichnen.
§ 64
(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.
(2) Waren in dem Wahlvorschlag Stellvertreter nicht in genügender Zahl bezeichnet, so wer-den die fehlenden Stellvertreter in einer Zusatzwahl ermittelt. Für diese Zusatzwahl gelten die §§ 61 bis 64 Abs. 1, §§ 65 und 66 entsprechend.
§ 65
(1) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so bestimmt der Wahlvorstand Zeit und Ort der zweiten Wahlversammlung. Die Wahlversammlung muß innerhalb vier Wochen seit Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 62 Abs. 3) stattfin-den. § 60 Abs. 1 und 2 findet Anwendung.
(2) Die Sitze im Gesellenausschuß und die Stellvertreter werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmzahlen in der Weise verteilt, daß die-se Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen, soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewer-ber zu wählen sind (d’Hondt’sches System). Jeder Wahlvorschlag enthält soviel Sitze im Gesellenausschuß und Stellvertreter wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzah-len gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
(3) § 60 Abs. 5, 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 findet entsprechende Anwendung.
§ 66
(1) Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel und Beschäftigungsausweise dem Vorstand der Handwerksin-nung auszuhändigen.
(2) Der Vorstand der Handwerksinnung prüft gemeinsam mit dem Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraus-setzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Ungültigkeitserklärung einer Wahl kann jeder durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ungültig-keitserklärung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begrün-den. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.
(3) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in dem für die Be-kanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung sind Name und Anschrift des Gewählten sowie Anschrift des Be-triebes, in dem er beschäftigt ist, anzugeben.
§ 67
(1) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.
(3) Der Gesellenausschuss ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an-wesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden ge-faßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Der Gesellenausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 68
(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt un-entgeltlich. Bare Auslagen und Zeitversäumnis werden von der Handwerksinnung entschä-digt. § 30 Abs. 4 Satz 3 und § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht ge-hindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Beiträge
§ 69
(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuß erwachsenden Kosten sind, so-weit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Zu den Kosten des Ge-sellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Ar-beitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer berufli-chen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten.
(2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Ge-bühren erheben.
(3) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Außerdem kann die Handwerksinnung Sonderbeiträge erheben. Der Zusatzbeitrag wird in einem Tausendsatz der Lohn- und Gehaltssumme des gesamten Betriebes erhoben.
(4) Die beitragspflichtigen Innungsmitglieder sind verpflichtet, der Innung Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen – z.B. durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 SGB VII. Sofern das einzelne Innungsmit-glied seine Einwilligung erteilt hat, kann die Handwerksinnung selbst oder auch über ihren Verband bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Lohn- und Gehaltshaltssumme bzw. bei der zuständigen Krankenkasse die Zahl der Beschäftigten erfragen. Die Innung ist berechtigt, für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen und in begründeten Einzelfäl-len durch ihren Geschäftsführer die sich auf die Beitragsfestsetzung beziehenden Ge-schäftsunterlagen einzusehen. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Bei-tragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.
(5) Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversamm-lung alljährlich festgesetzt; bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bis-herigen Höhe weiter zu entrichten.
(6) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erho-ben werden.
(7) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag (§ 9 Abs. 1) folgenden Monats.
(8) Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstandes nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.
Haushaltsplan, Jahresrechnung
§ 70
(1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand der Handwerksinnung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr nach dem von der Handwerkskammer herausgegebenen Muster aufzustellen und ihn der Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die Nebeneinrichtungen der Handwerksinnung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 und § 4) sind geson-derte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen. Je eine Ausfertigung des Haus-haltsplanes und der Nebenhaushaltspläne ist der Handwerkskammer einzureichen.
(3) Der Vorstand der Handwerksinnung ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Innungsversammlung gesondert zu beschließen.
§ 71
Der Vorstand der Handwerksinnung hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjah-res für die Innungskasse sowie für jede Nebenkasse (§ 4) eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß ist sie der Innungsversammlung zur Abnahme vorzulegen. Eine Ausfertigung des Jahresabschlusses ist der Handwerkskammer einzu-reichen.
§ 72
Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der In-nungsversammlung für die ordnungsmäßige Führung der Kasse der Handwerksinnung, und soweit die Nebensatzungen nicht etwas anderes bestimmen, auch der Nebenkassen verant-wortlich.
§ 73
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse sowie der Nebenkassen hat der Kassenfüh-rer gesondert von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben zu verbu-chen.
§ 74
Die Innung erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach Maßgabe des Innungsbeschlusses auf Grund des § 69 Abs. 3 und 6. Der Geschäftsführer hat alljährlich ein Verzeichnis der rück-ständigen Beiträge und Gebühren dem Vorstand vorzulegen.
§ 75
Die Innungskasse sowie die Nebenkassen sind alljährlich mindestens je einmal durch den Obermeister oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied und durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss (§ 51) unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß das Vermögen der Handwerksinnung ordnungsgemäß inventa-risiert und angelegt ist. Über die Prüfung ist binnen zwei Wochen nach deren Abschluß dem Vorstand schriftlich zu berichten.
§ 76
Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten im übrigen die Bestimmungen der Haushalts- und Kassenordnung, die von der Innungsversammlung zu beschließen ist.
Vermögensverwaltung
§ 77
Bei der Anlage des Vermögens der Handwerksinnung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.
Schadenshaftung
§ 78
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung
§ 79
(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Handwerksinnung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Ta-gesordnung bekannt zu geben.
(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Handwerksinnung ist eine außerordentli-che nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mit-glieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
§ 80
(1) Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss der Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mit-glieder gefasst werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmbe-rechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefaßt werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Hand-werkskammer.
§ 81
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungs-verbandes aufgelöst werden,
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch ge-setzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,
2. wenn sie andere, als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder soweit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
§ 82
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschul-den zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sie haften als Gesamtschuldner.
§ 83
(1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluss der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechender Anwen-dung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.
(2) Die Auflösung der Handwerksinnung ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsor-gan der Handwerksinnung (§ 87) bekannt zu machen.
§ 84
Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermö-gens-auseinandersetzung statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige Handwerkskammer. Er-streckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmi-gung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern erge-hen.
§ 85
(1) Im Falle der Auflösung der Handwerksinnung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außeror-dentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
(2) Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird der Handwerkskammer zur Verwendung für hand-werksfördernde Zwecke, und zwar in erster Linie zugunsten des Handwerks, für das die Handwerksinnung errichtet war, überwiesen.
Aufsicht
§ 86
(1) Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer. Die Aufsicht er-streckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Hand-werksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Beauftragte der Handwerkskammer sind berechtigt, an den Sitzungen der Handwerksin-nung und ihrer Organe sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen.
Bekanntmachungen
§ 87
(1) Die Bekanntmachungen der Handwerksinnung erfolgen durch Rundschreibendienst oder ersatzweise im Veröffentlichungsorgan der Handwerkskammer Berlin.
(2) Den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern der Innungsaus-schüsse ist das Veröffentlichungsorgan unentgeltlich zu übersenden.
Vorstehende Satzung ist am 13. Januar 1999 von der Innungsversammlung beschlossen wor-den.