Gesellenprüfung

Struktur und Aufbau der Gesellenprüfung

Die Gesellenprüfung ist eine sog. „gestreckte Prüfung“. Hierbei findet nur noch eine Gesellenprüfung statt. Diese setzt sich aus den beiden Teilen 1 und 2 zusammen, die zeitlich voneinander getrennt geprüft werden.

Teil 1 der Gesellenprüfung findet spätestens am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Das erreichte Ergebnis fließt mit 30% in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein. Teil 1 der Prüfung kann nicht eigenständig wiederholt werden, da er ein Teil der Gesamtprüfung ist. Der Prüfling wird nach Ablegen von Teil 1 der Prüfung über seine erbrachte Leistung informiert.

Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln (Zwei Arbeitsproben und eine Gesprächssimulation)
2. Werkstoffe und Fertigungstechnik (Schriftliche Aufgaben)


Teil 2 der Gesellenprüfung erfolgt zum Ende der Ausbildungszeit. Das erreichte Ergebnis fließt mit 70% in das Gesamtergebnis ein. Erst jetzt können bei einem Nichtbestehen der Prüfung bestimmte Prüfungsbereiche wiederholt werden.

Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten (Der Prüfling wählt hierzu mit dem Ausbildungsbetrieb einen der drei möglichen Ausbildungsschwerpunkte Prothetik, individuelle Orthetik oder individuelle Rehabilitationstechnik und legt auf dieser Basis einen sog. „betrieblichen
Auftrag
“ dem Gesellenprüfungsausschus vor der Durchführung zur Genehmigung vor).
2. Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik (Schriftliche Aufgaben)
3. Wirtschafts- und Sozialkunde (Schriftliche Aufgaben)

Zulassung (gem. §36 HwO)

Für jeden Teil der Gesellenprüfung erfolgt eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung. Dabei müssen sowohl bei der Zulassung zu Teil 1 als auch zu Teil 2 die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und vom Gesellenprüfungsausschuss bzw. der Innung geprüft werden.

Die grundsätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für Teil 1 sind:
– Das Zurücklegen der Ausbildungszeit
– Die Führung von Ausbildungsnachweisen
– Ein eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis

Die grundsätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für Teil 2 sind:
– Das Zurücklegen der Ausbildungszeit
– Die Führung von Ausbildungsnachweisen
– Ein eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis
– Die Teilnahme an Teil 1 der Gesellenprüfung; ob Teil 1 „erfolgreich“ abgelegt wurde, ist dabei nicht entscheidend.

Gesellenprüfungsausschüsse für das Orthopädietechnik-Mechaniker-Handwerk

Vorsitzende: Petra Menkel, Michael Grobe, Steven Wunderlich, Joachim Schmale

Mitglieder: Knut Bieda, Renato Hollatz, Nathalie Hutter, Yannik Lücker,  Susanne Lüders, Mike Schlensog, Arne Schuflitowski, Anja Spielmann, Norman Sternal, Uwe Straubhaar, Kai Wiederhold

Freisprechung

Als Freisprechung (auch Lossprechung genannt) bezeichnet wird der feierlichen Abschluss der Ausbildungszeit in einem Handwerksberuf bezeichnet Den Gesellinnen und Gesellen werden dabei nach erfolgreicher Prüfung die Zeugnisse bzw. Gesellenbriefe übergeben. Die Freisprechung für den Innungsbezirk Berlin-Brandenburg wird von der Landesinnung für Orthopädietechnik Berlin-Brandenburg durchgeführt.