Prüfungshinweise und -vorgaben

Allgemeine Belehrung

  • Zum Nachweis Ihrer Person bringen Sie bitte zu jeder Prüfungssituation einen Lichtbildausweis zur Vorlage mit.
  • In der Prüfungssituation dürfen nur die angegeben Arbeitsmittel und Materialien verwendet werden. Insbesondere ist die Benutzung von Mobiltelefonen und ähnlichen Geräten verboten.
  • Jede Täuschung bzw. jeder Täuschungsversuch führt zu einer Bewertung der
    Prüfung mit 0 Punkten.
  • Verhalten, welches den gesamten Prüfungsablauf stört oder gefährdet (sog.
    Ordnungsverstöße) führt zu einem Ausschluss von der Prüfung und zu einer
    Bewertung der Prüfung mit 0 Punkten.
  • Bitte seien Sie zu allen angegeben Prüfungszeiten pünktlich vor Ort. Im Falle einer Verspätung ist die Teilnahme an der Prüfung nur möglich, sofern sich hierdurch keine Störungen des gesamten Prüfungsablaufs ergeben. Eine Verspätung führt nicht zu einer Verlängerung der angegeben Prüfungszeit.
  • Ein Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist durch schriftliche Erklärung möglich. In
    diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt und kann zum nächst möglichen
    Zeitpunkt erneut angetreten werden.
  • Wird ein Prüfungstermin versäumt, so werden bereits erbrachte selbstständige
    Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme
    vorliegt.
  • Erfolgt ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder wird eine Prüfung versäumt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
  • Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Hinweise zum betrieblichen Auftrag

Der genehmigte betrieblichen Auftrag wird innerhalb einer festgelegten Fertigungswoche in den werkstattüblichen Zeiten angefertigt. Anschließend müssen in der Geschäftsstelle der Landesinnung folgende Dinge vorgelegt werden:

  1. Das Hilfsmittel: Dieses nehmen Sie nach Kennzeichnung durch uns wieder mit.
  2. Die von Ihnen verwendeten Fotografien zum Fertigungsverlauf, zum Patienten, zur Vorversorgung etc., die Sie auch in der späteren Präsentation verwenden möchten. Dies ausschließlich elektronisch auf Datenträger, ausschließlich im pdf-Format, nach Möglichkeit in einem fortlaufenden Dokument.
  3. Die fertige Dokumentation elektronisch auf Datenträger, ausschließlich im pdf-Format in einem Dokument. Die Dokumentation enthält:
    • Kurzbeschreibung der eigenen Person/beruflichen Werdegang/Ausbildungsbetrieb
    • Anamnese des Patienten (Vorgeschichte, Maßblatt, Patientenerhebungsbogen)
    • Beschreibung des fertigen Hilfsmittels
    • Beschreibung der Arbeitsabläufe (Maßnahme, Modellerstellung, Fertigung etc.)
    • Vergleich der Neuversorgung mit der Altversorgung (nur bei Nachversorgung erforderlich)

Über die Durchführung des betrieblichen Auftrages und die Arbeitsergebnisse wird vor dem Gesellenprüfungsausschuss eine Präsentation vorgetragen.Hierfür dürfen nur Fotografien verwendet werden, die dem Prüfungsausschuss bereits vorliegen (siehe oben).

Zur Präsentation des betrieblichen Auftrages gehören und sind mitzubringen:

  • Das selbst angefertigte Hilfsmittel
  • Hartschaum- oder Gipspositiv
  • Unterlagen / Technik etc. für Ihre Präsentation
  • Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass die Arbeiten selbstständig und ohne fremde Hilfe ausgeführt wurden

Die Zeit für die Präsentation des betrieblichen Auftrages beträgt höchstens 15 Minuten.

Das anschließend auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten und wird auf der Grundlage der vorangegangenen Präsentation und der praxisbezogenen Unterlagen geführt.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Wiederholungsprüfungen und Verlängerung der Ausbildungszeit

Bei Nichtbestehen der Prüfung kann diese höchstens zweimal wiederholt werden. Der Prüfling kann verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um 1 Jahr verlängert wird.