Nachteilsausgleich

Eine Anpassung der laut Orthopädieausbildungsverordnung in Verbindung mit der Gesellenprüfungs- und Umschulungsprüfungsordnung (HwK Berlin) abzulegenden Prüfungsleistungen ist grundsätzlich nur im Rahmen eines Nachteilausgleichs möglich. Jedoch gilt auch für Nachteilsausgleiche, dass Prüfungsanforderungen und der Prüfungsinhalt grundsätzlich gleichbleiben. Zudem sind im Fall des Stellens eines Nachteilsausgleich zwingend Fristen zu beachten: Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich sollte frühzeitig gestellt werden, spätestens jedoch bis zur Prüfungsanmeldung beantragt werden. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs für die jeweilige Prüfung nicht mehr möglich. Weiterführende Informationen zum Nachteilsausgleich findne Sie bspw. auf folgender Website der HwK Berlin.

Bitte wenden Sie sich im zutreffenden Fall bzw. bei Fragen zum Stellen eines Nachteilsausgleichs an die Innung. Gerne stellen wir Ihnen ein Formblatt hierfür zur Verfügung.